Stockwerkeigentümergemeinschaft
Auch: STWEG, Stockwerkeigentum, StWE
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft umfasst alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Gebäudes; sie trägt die gemeinschaftlichen Kosten, zu denen auch die Hauswartung gehört, nach Wertquoten.
Nach Art. 712h ZGB leisten die Stockwerkeigentümer Beiträge an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach Massgabe ihrer Wertquoten. Dazu gehören namentlich die Auslagen für den laufenden Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile – also auch Hauswartung, Reinigung und Umgebungspflege.
Die Versammlung der Stockwerkeigentümer genehmigt jährlich Kostenvoranschlag, Rechnung und Kostenverteilung (Art. 712m ZGB). Der Verwalter vollzieht die gemeinschaftliche Verwaltung gemäss Gesetz, Reglement und Beschlüssen der Versammlung (Art. 712s ZGB) – je nach Reglement gehört dazu auch der Abschluss des Hauswartungsvertrags. Ein klares Pflichtenheft hilft, an der Versammlung über Leistungen und Kosten zu entscheiden.