Praxis & Unterhalt

Schneeräumungspflicht in der Schweiz: Wer muss räumen – Eigentümer, Mieter oder Gemeinde?

Wer in der Schweiz Schnee räumen muss: Gemeinde, Eigentümer, Mieter oder Stockwerkeigentümer – mit Haftung nach Art. 58 OR, Räumzeiten und Trottoir-Regeln.

Mit dem ersten Schnee kommt jedes Jahr dieselbe Frage: Wer muss räumen? Ein einzelnes Gesetz, das die Schneeräumung in der Schweiz regelt, gibt es nicht. Die Antwort setzt sich aus mehreren Teilen zusammen: dem Strassenrecht der Kantone und Gemeinden für öffentliche Flächen, der Werkeigentümerhaftung im Obligationenrecht für private Flächen und dem Mietvertrag für die Frage, ob Vermieter oder Mieter zuständig sind. Dieser Ratgeber ordnet die Zuständigkeiten und zeigt, was Eigentümerschaften, Verwaltungen und Stockwerkeigentümer vor dem Winter regeln sollten.

Öffentliche Strassen und Trottoirs: Sache der Gemeinde

Der Winterdienst auf öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs gehört gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) zu den Unterhaltspflichten des Gemeinwesens. Für Kantons- und Gemeindestrassen ergibt sich diese Pflicht aus den kantonalen Strassengesetzen, für Nationalstrassen aus dem Bundesrecht. Das Gemeinwesen darf Prioritäten setzen: Nicht jede Nebenstrasse muss gleichzeitig mit den Hauptachsen geräumt sein. Eine Haftung besteht nur, wenn die Beseitigung eines Mangels zumutbar gewesen wäre – das beurteilt im Streitfall ein Gericht. Das Bundesgericht hat etwa einen Kanton für einen Glatteisunfall haften lassen, dem Autofahrer wegen zu hoher Geschwindigkeit aber ein grosses Mitverschulden angerechnet (BGE 129 III 65).

Wie weit die Gemeinde selbst räumt, ist unterschiedlich. Die Stadt Zürich befreit nach eigenen Angaben Trottoirs, Haltestellen, Strassen und Treppen von Schnee und Eis und arbeitet dabei mit verzögerter Schwarzräumung: Wo möglich wird nur gepflügt, Salz kommt erst bei drohender Glätte zum Einsatz. Andere Gemeinden übertragen die Räum- und Streupflicht für das angrenzende Trottoir den Anstössern, also den Grundeigentümern. Ob das bei Ihnen gilt, steht im Polizeireglement oder in einer besonderen Verordnung der Gemeinde.

Zwei Beispiele aus der Region Basel, wo die Anstösserpflicht verbreitet ist: In Riehen müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder ihre Beauftragten bei Schnee und Eis Trottoirs, für die Erschliessung nötige Wege und vom Fussverkehr genutzte Strassenränder begehbar halten – bei Trottoirs bis 2 Meter Breite einen Streifen von mindestens 1 Meter, bei breiteren von mindestens 1,50 Metern. Fällt der Schnee nach 20 Uhr, muss die Begehbarkeit am folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein (§§ 3 und 5 des Reglements über die Strassenreinigung). In Allschwil verpflichtet § 44 des Polizeireglements die Grundeigentümer, die an ihre Grundstücke anliegenden Trottoirs bei Schneefall und Glatteis begehbar zu halten und drohende Dachlawinen zu beseitigen. Eine externe Fachbeurteilung für den Allschwiler Einwohnerrat hält fest, dass Trottoirs ausserhalb der beiden Basel in der Regel von Gemeinden oder Kantonen geräumt werden.

Privater Grund: Der Eigentümer ist verantwortlich

Für Hauszugänge, private Wege, Treppen, Einfahrten und Parkplätze ist der Eigentümer zuständig. Grundlage ist die Werkeigentümerhaftung: Nach Art. 58 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge mangelhafter Unterhaltung verursachen. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt. Ein ungeräumter, vereister Hauszugang kann einen solchen Unterhaltsmangel darstellen.

Was genau verlangt wird, hängt von den Umständen ab. Verbindliche Regeln zum Umfang gibt es laut HEV Zürich nicht; meist reicht es, den Zugang so weit freizumachen, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Bei grossen, stark frequentierten Wohnanlagen kann mehr nötig sein. Niemand muss den hintersten Winkel eines verschneiten Gartens räumen – wer sich dort bewegt, trägt das Risiko selbst. Und wer bei Schnee unterwegs ist, muss sich vorsichtig bewegen und passend ausgerüstet sein.

Räumzeiten. Ein Bundesgesetz mit festen Uhrzeiten gibt es nicht. HEV Zürich und die Mobiliar nennen als Orientierung, dass Wege etwa von 7 bis 21 Uhr sicher begehbar sein sollten. Schneit es ohne Unterbruch, kann niemand erwarten, dass der Schnee sofort verschwindet; fällt er in der Nacht, genügt es in der Regel, zeitnah nach dem Schneefall zu räumen. Die Pflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen, wobei einige Gemeinden einen späteren Beginn erlauben.

Dächer. Die Werkeigentümerhaftung gilt auch für Schnee auf dem Dach. Drohen Dachlawinen oder Eiszapfen über einem Weg, einem Trottoir oder einer Strasse, muss der Eigentümer handeln: Schnee entfernen oder die gefährdete Fläche absperren. Auf öffentlichem Grund ist eine Absperrung laut HEV Zürich nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

Wohin mit dem Schnee?

Auch dafür gibt es kein Bundesgesetz. Am wenigsten Konflikte gibt es, wenn der Schnee auf dem eigenen Grundstück bleibt, etwa auf Rasen- oder Randflächen, die im Flächenplan dafür vorgesehen sind. Auf das Nachbargrundstück gehört er nur mit Einverständnis: Eigentümer können jede ungerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundstück abwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Ob und wo Schnee auf öffentlichem Grund deponiert werden darf, regelt die Gemeinde. Riehen etwa verlangt, dass weggeräumter Schnee nicht in Rabatten und Baumscheiben landet, sondern auf dem Trottoir längs des Randsteins – ohne Trottoir auf der Fahrbahn, aber ausserhalb der Strassenschale und der Einlaufschächte. Der Abfluss von Schmelzwasser darf nicht erschwert werden, und Streusalz ist dort nur erlaubt, wenn vorher geräumt wurde und das Schmelzwasser nicht zu den Wurzeln von Bäumen gelangt.

Mietliegenschaften: Vermieter oder Mieter?

Grundsätzlich bleibt die Schneeräumung bei der Vermieterschaft. Sie muss die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten (Art. 256 OR), und dazu gehört ein gefahrloser Zugang. Die Mieterschaft ist nur zuständig, wenn der Mietvertrag oder eine Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist, ihr die Räumung ausdrücklich überträgt.

Der HEV Zürich nennt zwei Ausnahmen: Gemietete Aussenparkplätze muss die Mieterschaft selbst von Schnee und Eis befreien, weil das zum kleinen Unterhalt gehört. Und beim gemieteten Einfamilienhaus trifft der Winterdienst die Mieterschaft auch ohne besondere Abmachung.

Räumt die Vermieterschaft trotz ihrer Pflicht nicht, kann ein ungeräumter oder vereister Zugang die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen. Die Mieterschaft sollte den Mangel dann der Verwaltung melden. Nach Art. 259d OR kann sie bei einem Mangel verlangen, dass der Mietzins ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterschaft davon erfahren hat, bis zur Behebung entsprechend herabgesetzt wird. Ob ein Mangel vorliegt und welche Herabsetzung angemessen ist, beurteilt im Streitfall die Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

Lässt die Vermieterschaft räumen, kann sie die Kosten nur über die Nebenkosten verrechnen, wenn das im Mietvertrag besonders vereinbart ist (Art. 257a Abs. 2 OR). Wie genau der Winterdienst dort stehen muss, ist umstritten: Der Mieterinnen- und Mieterverband verlangt eine gesonderte Erwähnung, das Mietgericht Zürich liess 2024 eine Position «Hauswart/Garten allg.» genügen. Die Einzelheiten erklärt der Ratgeber Hauswartung als Nebenkosten.

Stockwerkeigentum: Die Gemeinschaft organisiert

In einer Stockwerkeigentümergemeinschaft muss die Gemeinschaft dafür sorgen, dass gemeinsame Wege und Treppen gefahrlos begehbar sind. Häufig beauftragt sie dafür die Hauswartung oder einen externen Winterdienst. Die Kosten gehören zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und werden nach Wertquoten verteilt (Art. 712h ZGB). Wer die Räumung selbst übernimmt, sollte das an der Versammlung klar beschliessen – mit Flächen, Zuständigkeiten und Stellvertretung, damit bei Ferienabwesenheiten niemand ausfällt.

Haftung und Versicherung im Schadenfall

Stürzt jemand auf einem ungeräumten Zugang, richtet sich der Anspruch zunächst gegen den Eigentümer. Hat dieser eine Hauswartung oder Winterdienstfirma beauftragt, die ihre Pflichten verletzt hat, kann er auf sie Rückgriff nehmen (Art. 58 Abs. 2 OR). Laut Mobiliar übernimmt die Haftpflichtversicherung berechtigte Schadenersatzforderungen; bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn tagelang gar nicht geräumt wurde, kann sie ihre Leistungen kürzen. Die Unfall- oder Krankenversicherung der verletzten Person kann bei einer klaren Pflichtverletzung Regress nehmen.

Entscheidend ist deshalb der Nachweis, dass geräumt wurde. Professionelle Anbieter protokollieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Massnahmen. Wer selbst räumt, kann mit einem einfachen Protokoll dasselbe erreichen.

Was vor dem Winter geregelt sein sollte

  • Flächenplan: Welche Zugänge, Treppen, Rampen, Parkplätze und Einfahrten werden geräumt, in welcher Reihenfolge?
  • Auslösung: Ab welcher Schneehöhe oder bei welcher Glättegefahr wird ein Einsatz ausgelöst, und bis wann müssen die Zugänge frei sein?
  • Zuständigkeit: Vermieter, Mieter, Hauswartung oder Winterdienstfirma – schriftlich und mit Stellvertretung.
  • Trottoir: Was verlangt die Gemeinde von Anstössern?
  • Schneedepot: Wohin kommt der geräumte Schnee, ohne Nachbargrund, Rabatten oder Einlaufschächte zu belasten?
  • Dach: Wo drohen Dachlawinen, und wer sperrt ab?
  • Rapporte: Einsätze mit Uhrzeit festhalten.
  • Kosten: Bereitschaftspauschale plus Einsatz oder Saisonpauschale? Die Modelle erklärt die Seite Winterdienst und Schneeräumung.

Firmen, die Winterdienst für Liegenschaften anbieten, finden Sie im Verzeichnis mit dem Filter «Winterdienst» oder direkt auf der Winterdienst-Seite.

Häufige Fragen

Ab wann muss am Morgen geräumt sein?
Sobald die Flächen üblicherweise benutzt werden. Als Orientierung gilt vielerorts etwa 7 Uhr; tagsüber sollten Wege bis etwa 21 Uhr sicher begehbar bleiben. Fällt Schnee in der Nacht, genügt es in der Regel, zeitnah nach dem Schneefall zu räumen. Massgebend sind die Vorschriften der Gemeinde.
Muss der Mieter Schnee räumen?
Nur wenn es im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Vertragsbestandteil ist, vereinbart ist. Sonst ist die Vermieterschaft zuständig, weil sie die Mietsache in tauglichem Zustand erhalten muss (Art. 256 OR). Laut HEV Zürich gilt eine Ausnahme beim gemieteten Einfamilienhaus und beim gemieteten Aussenparkplatz.
Wohin darf ich den geräumten Schnee schieben?
Ein Bundesgesetz dazu gibt es nicht. Auf Nachbargrund nur mit Einverständnis der Eigentümerschaft; auf öffentlichem Grund nur, soweit die Gemeinde es erlaubt. Riehen zum Beispiel schreibt vor, Schnee auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, nicht in Rabatten und Baumscheiben, und den Abfluss von Schmelzwasser nicht zu behindern. Massgebend ist das Reglement Ihrer Gemeinde.
Gilt die Räumpflicht auch am Sonntag?
Ja. Wege müssen auch an Sonn- und Feiertagen so geräumt sein, dass niemand gefährdet wird. Einige Gemeinden erlauben an diesen Tagen einen späteren Beginn.
Wer haftet, wenn Schnee vom Dach fällt?
Auch hier gilt die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR. Droht eine Dachlawine oder hängen Eiszapfen über einem Weg, muss der Eigentümer den Schnee entfernen oder die gefährdete Fläche absperren. Auf öffentlichem Grund braucht eine Absperrung die Zustimmung der Gemeinde.

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