Hauswartvertrag
Auch: Hauswartungsvertrag, Hauswartungsmandat
Der Hauswartvertrag regelt die Hauswartung einer Liegenschaft – als Arbeitsvertrag mit einem angestellten Hauswart oder als Auftrag an eine Hauswartungsfirma.
Ist der Hauswart angestellt, auch im Nebenamt mit wenigen Stunden pro Woche, gilt das Arbeitsvertragsrecht (Art. 319 ff. OR) mit den Kündigungsfristen nach Art. 335c OR. Wird eine Firma beauftragt, liegt je nach Ausgestaltung ein Auftrag vor (Art. 394 OR), der nach Art. 404 OR jederzeit widerrufen werden kann; wer zur Unzeit kündigt, schuldet Schadenersatz.
Wesentlicher Bestandteil beider Varianten ist das Pflichtenheft. Was sonst in den Vertrag gehört und was für AHV und Unfallversicherung gilt, erklärt unser Ratgeber zum Hauswartvertrag.