Nebenkostenabrechnung

Auch: Heiz- und Nebenkostenabrechnung, NK-Abrechnung

Die Nebenkostenabrechnung weist die tatsächlichen Nebenkosten einer Abrechnungsperiode aus und verteilt sie auf die Mietparteien; erhebt der Vermieter Nebenkosten mit Akontozahlungen, muss er mindestens einmal jährlich abrechnen.

Rechtsgrundlage ist Art. 4 VMWG: Bei Abrechnung muss der Vermieter diese jährlich mindestens einmal erstellen; bei Pauschalen muss er auf Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen. Die Verwaltungskosten für die Erstellung der Abrechnung dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. Der Mieterinnen- und Mieterverband hält Ansätze von mehr als 2 bis 3 Prozent der Nebenkosten nicht für üblich.

Mieterinnen und Mieter dürfen Einsicht in die Belege verlangen (Art. 257b Abs. 2 OR). Weist die Abrechnung die Hauswartung nur als Gesamtbetrag aus, empfiehlt der Mieterverband, Auskunft über Tätigkeiten und Zeitaufwand zu verlangen – Grundlage dafür ist das Pflichtenheft.