Nebenkosten
Auch: Betriebskosten, Heiz- und Nebenkosten
Nebenkosten sind nach Art. 257a OR das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen; die Mieterschaft schuldet sie nur, wenn sie besonders vereinbart sind.
Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, etwa Heizung, Warmwasser und ähnliche Betriebskosten (Art. 257b OR). Hauswartung, Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneeräumung sind typische Positionen – aber nur, wenn sie im Mietvertrag aufgeführt sind.
Unterhalt, Reparaturen und Verwaltung sind dagegen mit dem Nettomietzins abgegolten. Der Mieterinnen- und Mieterverband zählt deshalb etwa Wohnungsübergaben, Reparaturen und den Pikettdienst für Reparaturmeldungen nicht zu den zulässigen Hauswartkosten.
Will der Vermieter neue Nebenkosten einführen, muss er dies wie eine Mietzinserhöhung auf dem amtlichen Formular mitteilen (Art. 269d Abs. 3 OR). Mehr zur Abrechnung: Nebenkostenabrechnung.