Wohnungsabnahme

Auch: Wohnungsrückgabe, Wohnungsübergabe, Abnahmeprotokoll

Bei der Wohnungsabnahme prüft die Vermieterseite beim Auszug den Zustand der Wohnung, hält Mängel in einem Protokoll fest und meldet sie der Mieterschaft sofort, wie es Art. 267a OR verlangt.

Versäumt der Vermieter die sofortige Mängelmeldung, verliert er seine Ansprüche, ausser bei Mängeln, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren (Art. 267a OR). Für normale Abnützung haftet die Mieterschaft nicht; sie gibt die Wohnung in dem Zustand zurück, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR).

Bei übermässiger Abnützung wird der Schaden nach der paritätischen Lebensdauertabelle anteilig berechnet. Abnahmen gelten laut Mieterinnen- und Mieterverband als Verwaltungsaufgabe und gehören nicht in die Nebenkosten.