Werkeigentümerhaftung

Auch: Art. 58 OR, Werkhaftung

Die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes, Schaden zu ersetzen, der infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung entsteht.

Die Werkeigentümerhaftung ist eine einfache Kausalhaftung: Ein Verschulden des Eigentümers ist nicht Voraussetzung. Für die Hauswartung ist sie vor allem beim Winterdienst und bei der Spielplatzkontrolle relevant – ein vereister Hauszugang oder ein lockeres Spielgerät kann einen Werkmangel darstellen.

Der Eigentümer kann auf andere Rückgriff nehmen, die ihm für den Schaden verantwortlich sind, etwa auf eine beauftragte Firma (Art. 58 Abs. 2 OR). Regelmässige, dokumentierte Kontrollen und Rapporte sind deshalb für beide Seiten wichtig.